Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1995Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12086609
Alte Dokumentnummer
N5199548061J