Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
20.05.1995 bis 30.03.1999 — BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1020.05.199530.03.1999 BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.05.1995BGBl. Nr. 337/1995

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erstattung der Prämie

Paragraph 10, (1) Die den Erzeugern gewährte Prämie wird dem Verarbeitungsunternehmen auf Antrag bei der AMA durch dieselbe erstattet, wenn die Voraussetzungen gemäß der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte gegeben sind.

  1. Absatz 2,Ein Antrag kann für jede Tabakmenge, die ein Verarbeitungsunternehmen für jede Qualitätsstufe einer Sortengruppe von einem Erzeuger übernimmt (Lieferung), gestellt werden.
  2. Absatz 3,Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht erstattet.
  3. Absatz 4,Nach Überprüfung aller Lieferungen einer Ernte erstellt die AMA die Endabrechnung der Erstattung und gibt die hinterlegte Sicherheit frei.
  4. Absatz 5,Wird der in Österreich erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet, werden die Prämien von der AMA direkt an die Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaften ausbezahlt, nachdem gemäß Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung der Verarbeitungsmitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Prämie beziehungsweise die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben übermittelt hat und die sonstigen Voraussetzungen gemäß der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte gegeben sind.

Gesetzesnummer

10007728

Dokumentnummer

NOR12086630

Alte Dokumentnummer

N5199548183J