Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erstattung der Prämie
§ 10. (1) Die den Erzeugern gewährte Prämie wird dem Verarbeitungsunternehmen auf Antrag bei der AMA durch dieselbe erstattet, wenn die Voraussetzungen gemäß der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte gegeben sind.Paragraph 10, (1) Die den Erzeugern gewährte Prämie wird dem Verarbeitungsunternehmen auf Antrag bei der AMA durch dieselbe erstattet, wenn die Voraussetzungen gemäß der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte gegeben sind.
(2)Absatz 2,Ein Antrag kann für jede Tabakmenge, die ein Verarbeitungsunternehmen für jede Qualitätsstufe einer Sortengruppe von einem Erzeuger übernimmt (Lieferung), gestellt werden.
(3)Absatz 3,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht erstattet.Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht erstattet.
(4)Absatz 4,Nach Überprüfung aller Lieferungen einer Ernte erstellt die AMA die Endabrechnung der Erstattung und gibt die hinterlegte Sicherheit frei.
(5)Absatz 5,Wird der in Österreich erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet, werden die Prämien von der AMA direkt an die Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaften ausbezahlt, nachdem gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung der Verarbeitungsmitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Prämie beziehungsweise die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben übermittelt hat und die sonstigen Voraussetzungen gemäß der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte gegeben sind.Wird der in Österreich erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet, werden die Prämien von der AMA direkt an die Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaften ausbezahlt, nachdem gemäß Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung der Verarbeitungsmitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Prämie beziehungsweise die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben übermittelt hat und die sonstigen Voraussetzungen gemäß der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte gegeben sind.
Dokumentnummer
NOR12086630
Alte Dokumentnummer
N5199548183J