Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorschuß
§ 11. (1) Das Verarbeitungsunternehmen kann unter den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen einen Vorschuß auf die an die Erzeuger zu zahlende Prämie bei der AMA beantragen.Paragraph 11, (1) Das Verarbeitungsunternehmen kann unter den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen einen Vorschuß auf die an die Erzeuger zu zahlende Prämie bei der AMA beantragen.
(2)Absatz 2,Die AMA gibt dem Verarbeitungsunternehmen nach der Erstattung der Prämie für jede Lieferung gemäß § 10 Abs. 2 den nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.Die AMA gibt dem Verarbeitungsunternehmen nach der Erstattung der Prämie für jede Lieferung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.
(3)Absatz 3,Die Sicherheit kann auf Vorlage einer von der AMA gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten zu erteilenden vorläufigen Kontrollbescheinigung teilweise freigegeben werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu erfolgen. Die Mindestmenge für die Erteilung einer vorläufigen Kontrollbescheinigung beträgt 100 kg.Die Sicherheit kann auf Vorlage einer von der AMA gemäß den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakten zu erteilenden vorläufigen Kontrollbescheinigung teilweise freigegeben werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu erfolgen. Die Mindestmenge für die Erteilung einer vorläufigen Kontrollbescheinigung beträgt 100 kg.
(4)Absatz 4,Im Falle der Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 5 wird die in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung vorgesehene Vorschußregelung von der AMA vollzogen. Der letzte Tag der Frist für die Einbringung eines Antrages auf Vorschuß ist der 28. September eines jeden Jahres.Im Falle der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, wird die in Artikel 14, der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung vorgesehene Vorschußregelung von der AMA vollzogen. Der letzte Tag der Frist für die Einbringung eines Antrages auf Vorschuß ist der 28. September eines jeden Jahres.
Dokumentnummer
NOR12086631
Alte Dokumentnummer
N5199548184J