Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
20.05.1995 bis 30.03.1999 — BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1120.05.199530.03.1999 BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.05.1995BGBl. Nr. 337/1995

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorschuß

Paragraph 11, (1) Das Verarbeitungsunternehmen kann unter den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen einen Vorschuß auf die an die Erzeuger zu zahlende Prämie bei der AMA beantragen.

  1. Absatz 2,Die AMA gibt dem Verarbeitungsunternehmen nach der Erstattung der Prämie für jede Lieferung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.
  2. Absatz 3,Die Sicherheit kann auf Vorlage einer von der AMA gemäß den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakten zu erteilenden vorläufigen Kontrollbescheinigung teilweise freigegeben werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu erfolgen. Die Mindestmenge für die Erteilung einer vorläufigen Kontrollbescheinigung beträgt 100 kg.
  3. Absatz 4,Im Falle der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, wird die in Artikel 14, der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 in der geltenden Fassung vorgesehene Vorschußregelung von der AMA vollzogen. Der letzte Tag der Frist für die Einbringung eines Antrages auf Vorschuß ist der 28. September eines jeden Jahres.

Gesetzesnummer

10007728

Dokumentnummer

NOR12086631

Alte Dokumentnummer

N5199548184J