Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Amtliche Verwiegung
§ 12. (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe entnommen.Paragraph 12, (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe entnommen.
(2)Absatz 2,Ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann die AMA die Durchführung des amtlichen Verfahrens gemäß Abs. 1 am Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.Ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann die AMA die Durchführung des amtlichen Verfahrens gemäß Absatz eins, am Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.
Dokumentnummer
NOR12086632
Alte Dokumentnummer
N5199548185J