Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Pflichten der Prämienbeteiligten
§ 13. (1) Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.Paragraph 13, (1) Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.
(2)Absatz 2,Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist monatlich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem der AMA vorzulegen; die AMA kann zusätzliche Auflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen zulassen.
(3)Absatz 3,Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunternehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jahres der nach Abs. 2 zuständigen AMA schriftlich zu melden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und schriftlich zu melden. Die AMA kann die Feststellung amtlich vornehmen.Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunternehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jahres der nach Absatz 2, zuständigen AMA schriftlich zu melden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und schriftlich zu melden. Die AMA kann die Feststellung amtlich vornehmen.
Dokumentnummer
NOR12086633
Alte Dokumentnummer
N5199548186J