Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Pflichten der Erzeugergemeinschaft
§ 15. Die Erzeugergemeinschaft hat getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonderbeihilfe überprüft werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der Erzeugergemeinschaft Auflagen zur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachungen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen sind dem Bundesminister unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 15, Die Erzeugergemeinschaft hat getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonderbeihilfe überprüft werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der Erzeugergemeinschaft Auflagen zur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachungen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen sind dem Bundesminister unverzüglich mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12086635
Alte Dokumentnummer
N5199548188J