Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rohtabak aus Drittländern
§ 16. (1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollanmeldung bei der AMA abzugeben.Paragraph 16, (1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollanmeldung bei der AMA abzugeben.
(2)Absatz 2,Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbringt, hat dies in den Begleitdokumenten kenntlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12086636
Alte Dokumentnummer
N5199548189J