Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
20.05.1995 bis 30.03.1999 — BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1720.05.199530.03.1999 BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.05.1995BGBl. Nr. 337/1995

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 17, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) haben Erzeuger, Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Absatz eins, genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Absatz eins, genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Absatz eins, genannten Personen zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Absatz eins, genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.
  6. Absatz 7,Erzeuger haben die nicht bis zum 15. Mai des laufenden Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres der AMA zu melden.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007728

Dokumentnummer

NOR12086637

Alte Dokumentnummer

N5199548190J