Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
20.05.1995 bis 30.03.1999 — BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1820.05.199530.03.1999 BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

20.05.1995BGBl. Nr. 337/1995

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beweislast, Rückforderung und Verzinsung

Paragraph 18, (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

  1. Absatz 2,Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Gesetzesnummer

10007728

Dokumentnummer

NOR12086638

Alte Dokumentnummer

N5199548191J