Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.05.1995 bis 30.03.1999 — BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.05.199530.03.1999 BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.05.1995BGBl. Nr. 337/1995

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuteilung der Produktionsquote

Paragraph 3, (1) Die Produktionsquote wird einem Erzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft für ein Erntejahr durch Bescheid von der AMA vorläufig zugeteilt. Diesem Bescheid ist ein Formblatt (Produktionsquotenbescheinigung) in zweifacher Ausfertigung beigefügt. Die Mindestmenge bei der Zuteilung einer Produktionsquote nach diesem und dem folgenden Paragraphen beträgt 200 kg.

  1. Absatz 2,Auf Verlangen der AMA haben der Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaft die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Weist ein Erzeuger (oder eine Erzeugergemeinschaft) nach, daß seine (ihre) Erzeugung bei einer bestimmten Ernte auf Grund außergewöhnlicher Umstände anormal niedrig war, wird die Produktionsquotenbescheinigung auf Antrag des (der) Betreffenden auf der Grundlage einer dieser Ernte entsprechenden mittleren Rohtabakmenge erstellt. Unter einer anormal niedrigen Ernte infolge außergewöhnlicher Umstände ist insbesondere folgendes zu verstehen:

eine niedrige Erzeugung infolge von Hagelschlag oder lang andauerndem Hochwasser oder Gewitter oder Sturm oder Feuer oder außergewöhnlicher Trockenheit.

Gesetzesnummer

10007728

Dokumentnummer

NOR12086623

Alte Dokumentnummer

N5199548176J