Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuteilung der Produktionsquote
§ 3. (1) Die Produktionsquote wird einem Erzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft für ein Erntejahr durch Bescheid von der AMA vorläufig zugeteilt. Diesem Bescheid ist ein Formblatt (Produktionsquotenbescheinigung) in zweifacher Ausfertigung beigefügt. Die Mindestmenge bei der Zuteilung einer Produktionsquote nach diesem und dem folgenden Paragraphen beträgt 200 kg.Paragraph 3, (1) Die Produktionsquote wird einem Erzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft für ein Erntejahr durch Bescheid von der AMA vorläufig zugeteilt. Diesem Bescheid ist ein Formblatt (Produktionsquotenbescheinigung) in zweifacher Ausfertigung beigefügt. Die Mindestmenge bei der Zuteilung einer Produktionsquote nach diesem und dem folgenden Paragraphen beträgt 200 kg.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der AMA haben der Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaft die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Weist ein Erzeuger (oder eine Erzeugergemeinschaft) nach, daß seine (ihre) Erzeugung bei einer bestimmten Ernte auf Grund außergewöhnlicher Umstände anormal niedrig war, wird die Produktionsquotenbescheinigung auf Antrag des (der) Betreffenden auf der Grundlage einer dieser Ernte entsprechenden mittleren Rohtabakmenge erstellt. Unter einer anormal niedrigen Ernte infolge außergewöhnlicher Umstände ist insbesondere folgendes zu verstehen:
eine niedrige Erzeugung infolge von Hagelschlag oder lang andauerndem Hochwasser oder Gewitter oder Sturm oder Feuer oder außergewöhnlicher Trockenheit.
Dokumentnummer
NOR12086623
Alte Dokumentnummer
N5199548176J