Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anbaubescheinigung, Verarbeitungsquote
§ 6. (1) Die Verarbeitungsunternehmen teilen die an sie aus einem anderen Erzeugungsmitgliedstaat der Europäischen Union zur Verarbeitung gelieferten Mengen an Rohtabak der AMA nach Sortengruppen getrennt mit. Die Mitteilung erfolgt jeweils für die Bezugsjahre, die zur Berechnung der Produktionsquoten gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 herangezogen werden.Paragraph 6, (1) Die Verarbeitungsunternehmen teilen die an sie aus einem anderen Erzeugungsmitgliedstaat der Europäischen Union zur Verarbeitung gelieferten Mengen an Rohtabak der AMA nach Sortengruppen getrennt mit. Die Mitteilung erfolgt jeweils für die Bezugsjahre, die zur Berechnung der Produktionsquoten gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung ergeht für die Ernte 1995 spätestens zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und für die folgenden Ernten jeweils bis zum 15. November des Vorjahres.
Dokumentnummer
NOR12086626
Alte Dokumentnummer
N5199548179J