Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.05.1995 bis 30.03.1999 — BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 820.05.199530.03.1999 BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.05.1995BGBl. Nr. 337/1995

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anmeldung des Verarbeitungsunternehmens

Paragraph 8, (1) Verarbeitungsunternehmen haben die erstmalige Aufnahme des Betriebes spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn der AMA schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzubringen. Jeder Ausfertigung der Anmeldung sind ein Lageplan des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.

  1. Absatz 2,Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Firmenbuch sind vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche der AMA anzuzeigen. Bei Besitzerwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue Besitzer unverzüglich die Anmeldung entsprechend Absatz eins, einzureichen.

Gesetzesnummer

10007728

Dokumentnummer

NOR12086628

Alte Dokumentnummer

N5199548181J