Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anmeldung des Verarbeitungsunternehmens
§ 8. (1) Verarbeitungsunternehmen haben die erstmalige Aufnahme des Betriebes spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn der AMA schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzubringen. Jeder Ausfertigung der Anmeldung sind ein Lageplan des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.Paragraph 8, (1) Verarbeitungsunternehmen haben die erstmalige Aufnahme des Betriebes spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn der AMA schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzubringen. Jeder Ausfertigung der Anmeldung sind ein Lageplan des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.
(2)Absatz 2,Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Firmenbuch sind vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche der AMA anzuzeigen. Bei Besitzerwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue Besitzer unverzüglich die Anmeldung entsprechend Abs. 1 einzureichen.Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Firmenbuch sind vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche der AMA anzuzeigen. Bei Besitzerwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue Besitzer unverzüglich die Anmeldung entsprechend Absatz eins, einzureichen.
Dokumentnummer
NOR12086628
Alte Dokumentnummer
N5199548181J