Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
03.06.1995 bis 24.06.1997 — BGBl. Nr. 376/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 303.06.199524.06.1997 BGBl. Nr. 376/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.06.1995BGBl. Nr. 376/1995

Außerkrafttretensdatum

24.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

Paragraph 3, (1) Erzeugerorganisationen sind auf ihren Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben,
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllen,
  3. Ziffer 3
    sich zu einer getrennten Buchführung für jede Tätigkeit, die Gegenstand der Anerkennung ist, verpflichten,
  4. Ziffer 4
    sich verpflichten, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Prüforganen) in die Buchführung im Sinne der Ziffer 3, sowie in die Buchführung für alle übrigen Tätigkeiten Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren und
  5. Ziffer 5
    als Nachweis einer ausreichenden Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben, jeweils bezogen auf die Erzeugnisse, für die die Anerkennung beantragt ist,
    1. Litera a
      als Erzeugerorganisation für Obst einen Mindestbruttoumsatz von 100 Millionen Schilling pro Jahr erzielen oder mindestens 33% der Intensivobstproduktion eines Landes vermarkten oder
    2. Litera b
      als Erzeugerorganisation für Gemüse einen Mindestbruttoumsatz von 70 Millionen Schilling pro Jahr erzielen oder mindestens 33% der Gemüseproduktion aus Erwerbsanbau eines Landes vermarkten oder
    3. Litera c
      als Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse einen Mindestbruttoumsatz von 85 Millionen Schlling pro Jahr erzielen oder mindestens jeweils 33% der Intensivobstproduktion und der Gemüseproduktion aus Erwerbsanbau eines Landes vermarkten.
  1. Absatz 2,Der Mindestbruttoumsatz oder der Produktionsumfang im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, bezieht sich auf die im Jahr vor der Antragstellung
    1. Ziffer eins
      von der Erzeugerorganisation tatsächlich vermarkteten Erzeugnisse oder
    2. Ziffer 2
      von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation tatsächlich erzeugten Produkte.
  2. Absatz 3,Die Erzeugerorganisation hat den Antrag auf Anerkennung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Satzung der Erzeugerorganisation,
    2. Ziffer 2
      alle die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
    3. Ziffer 3
      die Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften der Erzeugerorganisation,
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis der technischen Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse, die von der Erzeugerorganisation für die beigetretenen Erzeuger bereitgestellt werden,
    6. Ziffer 6
      Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder den Produktionsumfang der Erzeugerorganisation.

Schlagworte

Erzeugungsvorschrift

Gesetzesnummer

10007729

Dokumentnummer

NOR12086646

Alte Dokumentnummer

N5199548454J