Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/1997Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. (1) Erzeugerorganisationen sind auf ihren Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn sieParagraph 3, (1) Erzeugerorganisationen sind auf ihren Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben,
die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllen,die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllen,
sich zu einer getrennten Buchführung für jede Tätigkeit, die Gegenstand der Anerkennung ist, verpflichten,
sich verpflichten, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Prüforganen) in die Buchführung im Sinne der Z 3 sowie in die Buchführung für alle übrigen Tätigkeiten Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren undsich verpflichten, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Prüforganen) in die Buchführung im Sinne der Ziffer 3, sowie in die Buchführung für alle übrigen Tätigkeiten Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren und
als Nachweis einer ausreichenden Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben, jeweils bezogen auf die Erzeugnisse, für die die Anerkennung beantragt ist,
als Erzeugerorganisation für Obst einen Mindestbruttoumsatz von 100 Millionen Schilling pro Jahr erzielen oder mindestens 33% der Intensivobstproduktion eines Landes vermarkten oder
als Erzeugerorganisation für Gemüse einen Mindestbruttoumsatz von 70 Millionen Schilling pro Jahr erzielen oder mindestens 33% der Gemüseproduktion aus Erwerbsanbau eines Landes vermarkten oder
als Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse einen Mindestbruttoumsatz von 85 Millionen Schlling pro Jahr erzielen oder mindestens jeweils 33% der Intensivobstproduktion und der Gemüseproduktion aus Erwerbsanbau eines Landes vermarkten.
(2)Absatz 2,Der Mindestbruttoumsatz oder der Produktionsumfang im Sinne des Abs. 1 Z 5 bezieht sich auf die im Jahr vor der AntragstellungDer Mindestbruttoumsatz oder der Produktionsumfang im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, bezieht sich auf die im Jahr vor der Antragstellung
von der Erzeugerorganisation tatsächlich vermarkteten Erzeugnisse oder
von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation tatsächlich erzeugten Produkte.
(3)Absatz 3,Die Erzeugerorganisation hat den Antrag auf Anerkennung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere
die Satzung der Erzeugerorganisation,
alle die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
die Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften der Erzeugerorganisation,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
ein Verzeichnis der technischen Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse, die von der Erzeugerorganisation für die beigetretenen Erzeuger bereitgestellt werden,
Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder den Produktionsumfang der Erzeugerorganisation.
Schlagworte
Erzeugungsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12086646
Alte Dokumentnummer
N5199548454J