Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/1997Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Entziehung der Anerkennung
§ 5. Einer anerkannten Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Erzeugerorganisation gegen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieser Verordnung verstößt. Paragraph 5, Einer anerkannten Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Erzeugerorganisation gegen Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte oder dieser Verordnung verstößt.
Dokumentnummer
NOR12086648
Alte Dokumentnummer
N5199548456J