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§ 7a

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a01.06.199931.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Nach Abschluß des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben hat die Brenner Eisenbahn GmbH für den Bund diese Strecken(teile) den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in der Verordnung nach Paragraph 3, festlegen, daß diese Strecke oder Teile derselben von der Brenner Eisenbahn GmbH der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH zu übergeben sind, wenn dies für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung (Public-Private-Partnership-Modell) dieser Strecke (Streckenteile) geboten ist.
  2. Absatz 2,Ist einem Dritten die Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 zum Bau und zum Betrieb einer solchen Strecke (Streckenteiles) verliehen worden, sind diese Strecke (dieser Streckenteil) oder die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Planungsleistungen sowie erworbene Rechte und Pflichten dem Dritten nach Aufhebung der Verordnung nach Paragraph 3, zu übergeben, wenn der Dritte in die erworbenen Rechte und Pflichten eintritt, soweit sie rechtlich überbindbar sind, und wenn der Dritte die bisherigen Kosten ersetzt bzw. diesbezüglich in einem Vertrag über die Beteiligung des Dritten an der Kostentragung (Public-Private-Partnership-Modell) anderes bestimmt ist. Paragraph 6, Absatz eins, ist zugunsten des Dritten sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR12092057

alte Dokumentnummer

N5199959414L