Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung abweichender Regelungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gemäß § 1 Abs. 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für Milcherzeuger, bei denen sich unter Anwendung des § 81b MOG eine Schuld an zusätzlichem Absatzförderungbeitrag im Wirtschaftsjahr 1994/95 ergeben hat, Für Milcherzeuger, bei denen sich unter Anwendung des Paragraph 81 b, MOG eine Schuld an zusätzlichem Absatzförderungbeitrag im Wirtschaftsjahr 1994/95 ergeben hat,
ist - soweit die Anlieferung im Kalenderjahr 1994 die für diesen Zeitraum zustehende Einzelrichtmenge nicht überschritten hat - § 81b Z 3 letzter Satz MOG nicht anzuwenden;ist - soweit die Anlieferung im Kalenderjahr 1994 die für diesen Zeitraum zustehende Einzelrichtmenge nicht überschritten hat - Paragraph 81 b, Ziffer 3, letzter Satz MOG nicht anzuwenden;
ist in den übrigen Fällen abweichend von § 81b Z 3 MOG die Überlieferung im Wirtschaftsjahr 1994/95 mit der Unterlieferung in den Monaten Jänner bis Juni 1993 in der Weise zu kompensieren, daß der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag nur für jene Milchmengen zu entrichten ist, die die aliquote Einzelrichtmenge der Monate Jänner bis Juni 1993 und Juli bis Dezember 1994 übersteigen, wenn sich dadurch für die Milcherzeuger eine geringere Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag ergibt.ist in den übrigen Fällen abweichend von Paragraph 81 b, Ziffer 3, MOG die Überlieferung im Wirtschaftsjahr 1994/95 mit der Unterlieferung in den Monaten Jänner bis Juni 1993 in der Weise zu kompensieren, daß der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag nur für jene Milchmengen zu entrichten ist, die die aliquote Einzelrichtmenge der Monate Jänner bis Juni 1993 und Juli bis Dezember 1994 übersteigen, wenn sich dadurch für die Milcherzeuger eine geringere Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR12086720
Alte Dokumentnummer
N5199549987J