Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung abweichender Regelungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gemäß § 1 Abs. 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, außer Kraft getreten.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für Milcherzeuger, bei denen die Höhe der freiwilligen Lieferrücknahmeprämie unter Anwendung des § 73 Abs. 17 Z 1 MOG ermittelt wurde, ist abweichend von § 73 Abs. 17 Z 1 MOG das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme durch Heranziehung der Monate Jänner bis Juni 1993 anstelle der Monate Jänner bis Juni 1994 und der entsprechenden aliquoten Ausgangsmenge zu ermitteln, wenn sich dadurch für den Milcherzeuger eine höhere Prämienstufe ergibt. Für Milcherzeuger, bei denen die Höhe der freiwilligen Lieferrücknahmeprämie unter Anwendung des Paragraph 73, Absatz 17, Ziffer eins, MOG ermittelt wurde, ist abweichend von Paragraph 73, Absatz 17, Ziffer eins, MOG das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme durch Heranziehung der Monate Jänner bis Juni 1993 anstelle der Monate Jänner bis Juni 1994 und der entsprechenden aliquoten Ausgangsmenge zu ermitteln, wenn sich dadurch für den Milcherzeuger eine höhere Prämienstufe ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR12086721
Alte Dokumentnummer
N5199549988J