Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung abweichender Regelungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gemäß § 1 Abs. 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Beitragsschuldner hat auf Grund der in den §§ 1 und 2 festgelegten Grundsätze die Höhe der jeweils zu entrichtenden Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag und der zu gewährenden Lieferrücknahmeprämien zu ermitteln und die Beitragserklärung der Agrarmarkt Austria bis 31. Oktober 1995 einzureichen. Der Beitragsschuldner hat auf Grund der in den Paragraphen eins und 2 festgelegten Grundsätze die Höhe der jeweils zu entrichtenden Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag und der zu gewährenden Lieferrücknahmeprämien zu ermitteln und die Beitragserklärung der Agrarmarkt Austria bis 31. Oktober 1995 einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR12086722
Alte Dokumentnummer
N5199549989J