Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 575/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010BGBl.Nr. 575 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer
entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,entgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 6, dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,
entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,entgegen Paragraph 3, Absatz 3, die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
entgegen
§ 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 9 Abs. 1 erster Satz,Paragraph 4, Absatz 2,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 10, oder Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz,
§ 4 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 dritter Satz oder § 9 Abs. 1 dritter Satz oderParagraph 4, Absatz 9,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 11, dritter Satz oder Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz oder
§ 8 Abs. 6,Paragraph 8, Absatz 6,,
§ 8 Abs. 11Paragraph 8, Absatz 11
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 4 Abs. 3 erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,entgegen Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,entgegen Paragraph 4, Absatz 3,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,
entgegen § 5 Abs. 2 zweiter Satz, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 zweiter Satz oder § 9 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oderentgegen Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz oder Paragraph 9, Absatz 3,, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oder
entgegen § 8 Abs. 4 erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.entgegen Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
NOR40089685