Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 655/1995Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für
Roggen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit 4 100 kg/ha und
Weichweizen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit 5 100 kg/ha
festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12086787
Alte Dokumentnummer
N5199550386J