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Art. 10

Fassungen
01.10.1995 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 725/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.10.199531.08.2022 BGBl. Nr. 725/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1995,

Typ

Vertrag - Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 725/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden; es gilt jedoch nicht für eine Investitionsstreitigkeit, die vor seinem Inkrafttreten auftrat, noch für einen Anspruch, der vor seinem Inkrafttreten beigelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10007746

Dokumentnummer

NOR12086893

Alte Dokumentnummer

N5199551475J