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Art. 11

Fassungen
01.10.1995 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 725/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.10.199531.08.2022 BGBl. Nr. 725/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1995,

Typ

Vertrag - Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 725/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt zwanzig Jahre lang in Kraft. Nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zwanzig Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Tallin, am 16. Mai 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10007746

Dokumentnummer

NOR12086894

Alte Dokumentnummer

N5199551476J