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Art. 2

Fassungen
01.10.1995 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 725/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.199531.08.2022 BGBl. Nr. 725/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1995,

Typ

Vertrag - Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 725/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz der Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10007746

Dokumentnummer

NOR12086885

Alte Dokumentnummer

N5199551467J