Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.10.1995 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 725/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.10.199531.08.2022 BGBl. Nr. 725/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1995,

Typ

Vertrag - Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 725/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch ein Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung, die am 15. Dezember 1976 von der Generalversammlung angenommen wurde, entschieden.
  3. Absatz 3,Für den Fall, daß beide Vertragsparteien Vertragsstaaten der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965 über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehöriger anderer Staaten geworden sind, kann die Meinungsverschiedenheit auf Antrag des Investors alternativ zu dem in Absatz 2 erwähnten Verfahren dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) unterbreitet werden. Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, eine solche Meinungsverschiedenheit dem ICSID zur Beilegung nach der erwähnten Washingtoner Konvention zu unterbreiten. Sollten die Streitparteien unterschiedlicher Auffassung darüber sein, ob entweder ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren die geeignetere Weise der Streitbeilegung darstellt, so hat der Investor das Entscheidungsrecht. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
  4. Absatz 4,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
  5. Absatz 5,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10007746

Dokumentnummer

NOR12086891

Alte Dokumentnummer

N5199551473J