Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1995Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2004,).
Text
Artikel 12
Auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien wird eine „Gemischte Kommission“ nach Österreich oder nach Estland einberufen, um die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu erörtern, Möglichkeiten zu deren Weiterentwicklung aufzuzeigen sowie gegebenenfalls Lösungsvorschläge für aktuelle, sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebende Fragen zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
NOR12086912
Alte Dokumentnummer
N5199551617J