Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1995Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2004,).
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert der „Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Estländischen Republik“ vom 11. Dezember 1928 *) einschließlich „Schlußprotokoll“ seine Wirksamkeit.
Geschehen zu Wien, am 26. April 1993, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 267/1929*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1929,
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
NOR12086914
Alte Dokumentnummer
N5199551619J