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Art. 14

Fassungen
01.12.1995 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 757/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.12.199530.04.2004 BGBl. Nr. 757/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1995,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1995BGBl. Nr. 757/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2004,).

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert der „Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Estländischen Republik“ vom 11. Dezember 1928 *) einschließlich „Schlußprotokoll“ seine Wirksamkeit.

Geschehen zu Wien, am 26. April 1993, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

_________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1929,

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014

Gesetzesnummer

10007748

Dokumentnummer

NOR12086914

Alte Dokumentnummer

N5199551619J