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Art. 2

Fassungen
01.12.1995 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 757/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.12.199530.04.2004 BGBl. Nr. 757/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1995,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1995BGBl. Nr. 757/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2004,).

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich und die Republik Estland behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
    1. Litera a
      Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014

Gesetzesnummer

10007748

Dokumentnummer

NOR12086902

Alte Dokumentnummer

N5199551607J