Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1995Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2004,).
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen,
Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung, industrielle Dienstleistungen,
Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
Agro- und Lebensmittelindustrie; Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion,
Textilindustrie einschließlich Bekleidungsindustrie,
Holzbe- und -verarbeitende Industrie, Papier- und Zelluloseindustrie,
Metallurgie und metallverarbeitende Industrie, Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hüttenwerks- und Metallurgietechnik,
chemische Industrie einschließlich Erzeugung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Produktion und Vermarktung von Chemikalien,
Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung von mineralischen Rohstoffen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport und Vermarktung von Energieträgern,
Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes, Energielieferungen,
Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
Produktion von Baumaterialien,
Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
finanzielle und Bankdienstleistungen,
Berufsausbildung und Managementschulung,
Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.
(3)Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
Schlagworte
Agrartechnik, Agroindustrie, Papierindustrie, Hüttenwerkstechnik,
Düngemittel, Bearbeitung, Kraftwerksnetz, Umweltschutz, Naturschutz
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
NOR12086903
Alte Dokumentnummer
N5199551608J