Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1995Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 84/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Estlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2004,).
Text
Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.
(1)Absatz eins,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
(2)Absatz 2,Die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
NOR12086905
Alte Dokumentnummer
N5199551610J