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Art. 13

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 769/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 769/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1995,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 769/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Moldova einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Entwicklung der zukünftigen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
    4. Litera d
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007751

Dokumentnummer

NOR12086943

Alte Dokumentnummer

N5199551748J