Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 769/1995Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Moldova einberufen wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
Erörterung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Entwicklung der zukünftigen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086943
Alte Dokumentnummer
N5199551748J