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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 769/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 769/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1995,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 769/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

    Geschehen zu Wien, am 18. März 1993, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007751

Dokumentnummer

NOR12086945

Alte Dokumentnummer

N5199551750J