Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 769/1995Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen; Niederlassungen und Handelsvertretungen,
Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung, Normen- und Richtlinienwesen, industrielle Dienstleistungen,
Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
Agro- und Lebensmittelindustrie; Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte einschließlich Verpackungsindustrie,
Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,
Leichtindustrie; Textilindustrie einschließlich Bekleidungsindustrie, Schuh- und Lederindustrie,
Holzbe- und -verarbeitende Industrie, Papier- und Zelluloseindustrie,
Haushaltstechnik und elektrische Geräte,
elektronische und elektrotechnische Industrie,
Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
chemische Industrie einschließlich Erzeugung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Produktion und Vermarktung von Chemikalien,
Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung von mineralischen Rohstoffen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport und Vermarktung von Energieträgern,
Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes sowie der Erdgas- und Erdölleitungsnetze; Energielieferungen,
Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,
Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
finanzielle und Bankdienstleistungen,
Berufsausbildung und Managementschulung,
Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Symposien, Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten,
Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen, Publikationen, Lizenzen, Patenten ua.,
Zusammenarbeit auf Drittmärkten.
(3)Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
Schlagworte
Normenwesen, Agrartechnik, Agroindustrie, Schuhindustrie, Papierindustrie, Düngemittel, Bearbeitung, Umweltschutz, Kraftwerksnetz, Erdgasleitungsnetz, Naturschutz
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086933
Alte Dokumentnummer
N5199551738J