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§ 3

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 301.01.199630.06.2007 BGBl. Nr. 800/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vieh-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Märkte: der Fleischgroßmarkt Wien-St. Marx und der Lebendrindermarkt Salzburg;

  1. Ziffer 2
    Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Einstellrinder, 100 Stück Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;
  2. Ziffer 3
    Schlachthöfe: Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber, 1 000 Stück Schweine, 10 000 Stück Jungmasthühner, 2 000 Stück Truthühner oder 50 Stück Schafe wöchentlich geschlachtet wurden;
  3. Ziffer 4
    Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von durchschnittlich mehr als 100 Stück Nutzkälber und Einstellrinder, 1 000 Stück Schweine, 500 Stück Ferkel oder 50 Stück Schafe wöchentlich oder pro Veranstaltung vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
  4. Ziffer 5
    Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 000 Eier wöchentlich abgepackt wurden;
  5. Ziffer 6
    Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 10 000 Stück Jungmasthühner oder 2 000 Stück Truthühner wöchentlich zerlegt wurden;
  6. Ziffer 7
    eine Berichtsperiode: der Zeitraum von Montag bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag.

Gesetzesnummer

10007752

Dokumentnummer

NOR40090206