Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Märkte: der Fleischgroßmarkt Wien-St. Marx und der Lebendrindermarkt Salzburg;
Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Einstellrinder, 100 Stück Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;
Schlachthöfe: Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber, 1 000 Stück Schweine, 10 000 Stück Jungmasthühner, 2 000 Stück Truthühner oder 50 Stück Schafe wöchentlich geschlachtet wurden;
Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von durchschnittlich mehr als 100 Stück Nutzkälber und Einstellrinder, 1 000 Stück Schweine, 500 Stück Ferkel oder 50 Stück Schafe wöchentlich oder pro Veranstaltung vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 000 Eier wöchentlich abgepackt wurden;
Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 10 000 Stück Jungmasthühner oder 2 000 Stück Truthühner wöchentlich zerlegt wurden;
eine Berichtsperiode: der Zeitraum von Montag bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag.
Dokumentnummer
NOR40090206