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Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch
§ 9. (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:Paragraph 9, (1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, insgesamt, Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994,, insgesamt,
Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklasse E, U, R, O, P, nach diesen Qualitätsklassen getrennt,
Hälften von Stieren für die Qualitätsklasse R,
Hälften von Jungstieren der Qualitätsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
Hälften von Stieren der Qualitätsklasse R 3,
Hälften von Ochsen der Qualitätsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
Hälften von Kühen der Qualitätsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,
Hälften von Kalbinnen der Qualitätsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4.
(2)Absatz 2,Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für lebend vermarktete Stiere, Ochsen, Kühe und Kalbinnen die Mengen und Preise zu melden.
(3)Absatz 3,Märkte haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Vorderviertel und Hinterviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt.
(4)Absatz 4,Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Kälber insgesamt,
Kälber bis 95 kg,
Kälber über 95 kg.
(5)Absatz 5,Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Nutzkälber und Einstellrinder folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht und Rasse getrennt,
Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht, Rasse und folgenden Gewichtklassen getrennt:
Kälber mit einem Gewicht bis 90 kg,
Kälber mit einem Gewicht über 90 bis 110 kg,
Kälber mit einem Gewicht über 110 kg,
männliche Einstellrinder, jeweils nach folgenden Rassen und
folgenden Gewichtklassen getrennt:
Fleckvieh,
Fleischrassen und Fleischrassenkreuzungen,
andere;
Einstellrinder mit einem Gewicht bis 220 kg (Fresser),
Einstellrinder mit einem Gewicht über 220 kg bis 320 kg (Absetzer),
Einstellrinder mit einem Gewicht über 320 kg.
(6)Absatz 6,Als Preise haben Märkte in den Fällen des Abs. 1 und 4 und Schlachthöfe in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.Als Preise haben Märkte in den Fällen des Absatz eins und 4 und Schlachthöfe in den Fällen des Absatz eins, 2 und 4 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.