Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußzucker Ausfuhrverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 801/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 3. Jede natürliche oder juristische Person, die vom österreichischen Zuckerunternehmen verbilligten Zucker für die Ausfuhr in Form von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz bezogen hat, ist verpflichtet, Paragraph 3, Jede natürliche oder juristische Person, die vom österreichischen Zuckerunternehmen verbilligten Zucker für die Ausfuhr in Form von in Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz bezogen hat, ist verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
die in § 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.die in Paragraph 2, genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR12086967
Alte Dokumentnummer
N5199551870J