Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
07.12.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 801/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 407.12.199531.12.2006 BGBl. Nr. 801/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überschußzucker Ausfuhrverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.12.1995BGBl. Nr. 801/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 4, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) ist

  1. Ziffer eins
    das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume der natürlichen oder juristischen Personen, die verbilligten Zucker für die Ausfuhr in Form von in Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz vom österreichischen Zuckerunternehmen bezogen haben,
  2. Ziffer 2
    die Aufnahme der Bestände an Zucker und Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, zu deren Herstellung verbilligter Zucker verwendet wurde, und die vom 1. Jänner 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 gebildet worden sind, sowie
  3. Ziffer 3
    die Überprüfung der in Paragraph 3, genannten Unterlagen
während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die sie für die Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüfungsorgane und auf Kosten des Lizenznehmers Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007753

Dokumentnummer

NOR12086968

Alte Dokumentnummer

N5199551871J