Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußzucker Ausfuhrverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 801/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überbestandsabgabe
§ 6. (1) Natürliche oder juristische Personen, die vom Zuckerunternehmen verbilligten Zucker gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz bezogen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 diesen nicht in Form von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ausgeführt haben, haben je 100 kg nicht exportierten Zucker einen Betrag, der dem am 31. Dezember 1995 geltenden Einfuhrzoll für Weißzucker, umgerechnet mit dem an diesem Tag geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, entspricht, zu bezahlen. Diese Abgabe ist am 31. März 1996 fällig.Paragraph 6, (1) Natürliche oder juristische Personen, die vom Zuckerunternehmen verbilligten Zucker gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz bezogen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 diesen nicht in Form von in Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 genannten Erzeugnissen oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne des Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ausgeführt haben, haben je 100 kg nicht exportierten Zucker einen Betrag, der dem am 31. Dezember 1995 geltenden Einfuhrzoll für Weißzucker, umgerechnet mit dem an diesem Tag geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, entspricht, zu bezahlen. Diese Abgabe ist am 31. März 1996 fällig.
(2)Absatz 2,Wird von der AMA festgestellt, daß die den normalen Übertragsbestand gem. Art 5 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 übersteigende Menge, für die keine Ausfuhrnachweise gem. § 2 Abs. 1 erbracht worden sind, insgesamt kleiner ist als die Zuckermenge, die Grundlage für die Berechnung der Abgabe gem. Abs. 1 ist, so sind den Ausfuhrlizenzinhabern die Mengen, die für die Abgabe gem. Abs. 1 heranzuziehen sind, aliquot einzukürzen.Wird von der AMA festgestellt, daß die den normalen Übertragsbestand gem. Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 übersteigende Menge, für die keine Ausfuhrnachweise gem. Paragraph 2, Absatz eins, erbracht worden sind, insgesamt kleiner ist als die Zuckermenge, die Grundlage für die Berechnung der Abgabe gem. Absatz eins, ist, so sind den Ausfuhrlizenzinhabern die Mengen, die für die Abgabe gem. Absatz eins, heranzuziehen sind, aliquot einzukürzen.
Dokumentnummer
NOR12086970
Alte Dokumentnummer
N5199551873J