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§ 1 MVO 1995

Fassungen
12.02.2000 bis 28.02.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112.02.200028.02.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002
§ 115.12.199511.02.2000 BGBl. Nr. 811/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.02.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002

Abkürzung

MVO 1995

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

römisch eins. ABSCHNITT

DECKUNGSSTOCKVERZEICHNISSE UND AUFSTELLUNGEN

Paragraph eins, (1) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG zu kennzeichnen.

  1. Absatz 2,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind - ausgenommen solche der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung - nach Anlagegruppen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz 4, VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00” zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3,Bei der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß Paragraph 77, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 VAG zu kennzeichnen.
  3. Absatz 4,Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Absatz eins bis 3 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.

Gesetzesnummer

10007754

Dokumentnummer

NOR40003963