Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 811/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
DECKUNGSSTOCKVERZEICHNISSE UND AUFSTELLUNGEN
§ 1. (1) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG zu kennzeichnen.Paragraph eins, (1) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind - ausgenommen solche der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung - nach Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00” zu kennzeichnen.Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind - ausgenommen solche der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung - nach Anlagegruppen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz 4, VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00” zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Bei der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß § 77 Abs. 8 Z 1 bis 3 VAG zu kennzeichnen.Bei der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß Paragraph 77, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 VAG zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 bis 3 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Absatz eins bis 3 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.
Dokumentnummer
NOR40003963