Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 811/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins,
Text
§ 3. Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen: „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeichnissen übereinstimmen.'' Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von mindestens zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterzeichnen. Paragraph 3, Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen: „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeichnissen übereinstimmen.'' Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von mindestens zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12086975
Alte Dokumentnummer
N5199551974J