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§ 4 MVO 1995

Fassungen
15.12.1995 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 811/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.12.199528.02.2002 BGBl. Nr. 811/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.12.1995BGBl. Nr. 811/1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002

Abkürzung

MVO 1995

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins,

Zum Ende des Bezugszeitraumes vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2002,.

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

MELDUNGEN

Paragraph 4, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember längstens innerhalb von sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen. Meldungen mit den festgestellten Jahresabschlußwerten zum Bilanzstichtag sind zusammen mit dem Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 83, VAG vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Meldungen haben die versicherungstechnischen Rückstellungen je gesonderter Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG (Deckungserfordernis) und die Summe aller übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis), zu enthalten. Das Deckungs- und Bedeckungserfordernis ist nach Maßgabe der Anlage E zu Paragraph 79 a, Absatz 2, VAG in die Währungen aufzugliedern, in denen die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Die Vermögenswerte sind unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 und die Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VAG zu gliedern. Von den Vermögenswerten sind die Schulden gemäß Paragraph 77, Absatz 5, VAG und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, VAG abzuziehen. Der sich ergebende Saldo ist dem Deckungs- oder Bedeckungserfordernis gegenüberzustellen und die sich ergebende Über- oder Unterdeckung auszuweisen.
  2. Absatz 3,Die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, VAG hat unter Anwendung des Paragraph 5, zu erfolgen. Die Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen sind zu melden.
  3. Absatz 4,Bei der Ermittlung des Deckungs- und Bedeckungserfordernisses, ausgenommen in den Meldungen mit den festgestellten Werten zum Bilanzstichtag, ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung muß dem Prinzip der Vorsicht folgen, sachgerecht und nachvollziehbar sein. Erfahrungen aus den vergangenen Geschäftsjahren und aktuelle Entwicklungen im laufenden Geschäftsjahr sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Überdeckung

Gesetzesnummer

10007754

Dokumentnummer

NOR12086976

Alte Dokumentnummer

N5199551975J