Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 811/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins,
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 5 Abs. 2 BGBl. II Nr. 99/2002.Zum Ende des Bezugszeitraumes vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2002,.
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
MELDUNGEN
§ 4. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember längstens innerhalb von sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen. Meldungen mit den festgestellten Jahresabschlußwerten zum Bilanzstichtag sind zusammen mit dem Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 VAG vorzulegen.Paragraph 4, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember längstens innerhalb von sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen. Meldungen mit den festgestellten Jahresabschlußwerten zum Bilanzstichtag sind zusammen mit dem Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 83, VAG vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Meldungen haben die versicherungstechnischen Rückstellungen je gesonderter Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG (Deckungserfordernis) und die Summe aller übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis), zu enthalten. Das Deckungs- und Bedeckungserfordernis ist nach Maßgabe der Anlage E zu § 79a Abs. 2 VAG in die Währungen aufzugliedern, in denen die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Die Vermögenswerte sind unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 oder 3 und die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG zu gliedern. Von den Vermögenswerten sind die Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG abzuziehen. Der sich ergebende Saldo ist dem Deckungs- oder Bedeckungserfordernis gegenüberzustellen und die sich ergebende Über- oder Unterdeckung auszuweisen.Die Meldungen haben die versicherungstechnischen Rückstellungen je gesonderter Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG (Deckungserfordernis) und die Summe aller übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis), zu enthalten. Das Deckungs- und Bedeckungserfordernis ist nach Maßgabe der Anlage E zu Paragraph 79 a, Absatz 2, VAG in die Währungen aufzugliedern, in denen die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Die Vermögenswerte sind unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 und die Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VAG zu gliedern. Von den Vermögenswerten sind die Schulden gemäß Paragraph 77, Absatz 5, VAG und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, VAG abzuziehen. Der sich ergebende Saldo ist dem Deckungs- oder Bedeckungserfordernis gegenüberzustellen und die sich ergebende Über- oder Unterdeckung auszuweisen.
(3)Absatz 3,Die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG hat unter Anwendung des § 5 zu erfolgen. Die Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen sind zu melden.Die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, VAG hat unter Anwendung des Paragraph 5, zu erfolgen. Die Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen sind zu melden.
(4)Absatz 4,Bei der Ermittlung des Deckungs- und Bedeckungserfordernisses, ausgenommen in den Meldungen mit den festgestellten Werten zum Bilanzstichtag, ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung muß dem Prinzip der Vorsicht folgen, sachgerecht und nachvollziehbar sein. Erfahrungen aus den vergangenen Geschäftsjahren und aktuelle Entwicklungen im laufenden Geschäftsjahr sind zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12086976
Alte Dokumentnummer
N5199551975J