Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 811/1995Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins,
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Berechnung der Anrechnungsgrenzen
§ 5. (1) Die Ermittlung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG hat in zwei Anrechnungskreisen zu erfolgen. Im Anrechnungskreis 1 sind die Gesamtgrenzen für einzelne Anlagegruppen gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 bis 9 VAG zu ermitteln. Im Anrechnungskreis 2 sind die Emittentensummengrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c VAG zu ermitteln. Bei Vorliegen von Genehmigungen gemäß § 79 Abs. 3 VAG treten an die Stelle der gesetzlichen die mit Bescheid genehmigten Grenzen.Paragraph 5, (1) Die Ermittlung der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, VAG hat in zwei Anrechnungskreisen zu erfolgen. Im Anrechnungskreis 1 sind die Gesamtgrenzen für einzelne Anlagegruppen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 VAG zu ermitteln. Im Anrechnungskreis 2 sind die Emittentensummengrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c VAG zu ermitteln. Bei Vorliegen von Genehmigungen gemäß Paragraph 79, Absatz 3, VAG treten an die Stelle der gesetzlichen die mit Bescheid genehmigten Grenzen.
(2)Absatz 2,Vor Berechnung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG ist der Buch- oder Bilanzwert eines Vermögenswertes (Bruttowert) um die Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG, die mit diesem Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG zu vermindern (Nettowert). Liegt eine Genehmigung gemäß § 78 Abs. 4 VAG vor, so tritt an die Stelle des Bruttowertes der bescheidmäßig festgesetzte Wert. Dem Deckungsstock gewidmete, jedoch gemäß §§ 77 Abs. 7, 78 Abs. 1 und 4 und 79a Abs. 1 VAG nicht geeignete Werte sind nicht einzubeziehen.Vor Berechnung der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, VAG ist der Buch- oder Bilanzwert eines Vermögenswertes (Bruttowert) um die Schulden gemäß Paragraph 77, Absatz 5, VAG, die mit diesem Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, VAG zu vermindern (Nettowert). Liegt eine Genehmigung gemäß Paragraph 78, Absatz 4, VAG vor, so tritt an die Stelle des Bruttowertes der bescheidmäßig festgesetzte Wert. Dem Deckungsstock gewidmete, jedoch gemäß Paragraphen 77, Absatz 7, 78, Absatz eins und 4 und 79 a Absatz eins, VAG nicht geeignete Werte sind nicht einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Für die weitere Berechnung sind die Nettowerte auf die zulässigen Emittenteneinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 und 4 VAG, auf die Schuldnereinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 6 VAG und auf die Einzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG zu vermindern (Basiswert).Für die weitere Berechnung sind die Nettowerte auf die zulässigen Emittenteneinzelgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 VAG, auf die Schuldnereinzelgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 6, VAG und auf die Einzelgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, VAG zu vermindern (Basiswert).
(4)Absatz 4,Vor Berechnung der Gesamtgrenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 VAG von 30 vH sind die Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 VAG auf die Grenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 4 VAG von 5 vH zu vermindern.Vor Berechnung der Gesamtgrenze gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3, VAG von 30 vH sind die Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5, VAG auf die Grenze gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4, VAG von 5 vH zu vermindern.
(5)Absatz 5,Bestehen Anteils- und verbriefte Genußrechte an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 VAG und werden an diese Gesellschaft Hypothekardarlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 VAG vergeben, so gelten sie zusammen als ein Wert und dürfen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH betragen.Bestehen Anteils- und verbriefte Genußrechte an einer Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15, VAG und werden an diese Gesellschaft Hypothekardarlehen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, VAG vergeben, so gelten sie zusammen als ein Wert und dürfen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH betragen.
(6)Absatz 6,Die Unterschiedsbeträge zwischen den Netto- und Basiswerten gemäß Abs. 3 und die Unterschiedsbeträge aus der Anwendung der Anrechnungsgrenzen gemäß Abs. 4 sind ebenso wie die Überschreitungen der Gesamtgrenzen gemäß Abs. 1 und die Überschreitungen gemäß Abs. 5 als Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 1 zu erfassen.Die Unterschiedsbeträge zwischen den Netto- und Basiswerten gemäß Absatz 3 und die Unterschiedsbeträge aus der Anwendung der Anrechnungsgrenzen gemäß Absatz 4, sind ebenso wie die Überschreitungen der Gesamtgrenzen gemäß Absatz eins und die Überschreitungen gemäß Absatz 5, als Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 1 zu erfassen.
(7)Absatz 7,Der Ermittlung der Emittentensummengrenzen des Anrechnungskreises 2 sind die Basiswerte gemäß Abs. 3 zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen den Basiswerten und den Werten nach Anwendung der Anrechnungsgrenzen ist als Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 2 zu erfassen.Der Ermittlung der Emittentensummengrenzen des Anrechnungskreises 2 sind die Basiswerte gemäß Absatz 3, zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen den Basiswerten und den Werten nach Anwendung der Anrechnungsgrenzen ist als Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 2 zu erfassen.
Schlagworte
Buchwert, Anteilsrecht
Dokumentnummer
NOR12086977
Alte Dokumentnummer
N5199551976J