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§ 5 MVO 1995

Fassungen
15.12.1995 bis 18.01.2001 — BGBl. Nr. 811/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 519.01.200128.02.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002
§ 515.12.199518.01.2001 BGBl. Nr. 811/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.12.1995BGBl. Nr. 811/1995

Außerkrafttretensdatum

18.01.2001

Abkürzung

MVO 1995

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins,

Text

römisch drei. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Berechnung der Anrechnungsgrenzen

Paragraph 5, (1) Die Ermittlung der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, VAG hat in zwei Anrechnungskreisen zu erfolgen. Im Anrechnungskreis 1 sind die Gesamtgrenzen für einzelne Anlagegruppen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 VAG zu ermitteln. Im Anrechnungskreis 2 sind die Emittentensummengrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c VAG zu ermitteln. Bei Vorliegen von Genehmigungen gemäß Paragraph 79, Absatz 3, VAG treten an die Stelle der gesetzlichen die mit Bescheid genehmigten Grenzen.

  1. Absatz 2,Vor Berechnung der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, VAG ist der Buch- oder Bilanzwert eines Vermögenswertes (Bruttowert) um die Schulden gemäß Paragraph 77, Absatz 5, VAG, die mit diesem Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und die im voraus verrechneten Zinsen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, VAG zu vermindern (Nettowert). Liegt eine Genehmigung gemäß Paragraph 78, Absatz 4, VAG vor, so tritt an die Stelle des Bruttowertes der bescheidmäßig festgesetzte Wert. Dem Deckungsstock gewidmete, jedoch gemäß Paragraphen 77, Absatz 7, 78, Absatz eins und 4 und 79 a Absatz eins, VAG nicht geeignete Werte sind nicht einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Für die weitere Berechnung sind die Nettowerte auf die zulässigen Emittenteneinzelgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 VAG, auf die Schuldnereinzelgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 6, VAG und auf die Einzelgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, VAG zu vermindern (Basiswert).
  3. Absatz 4,Vor Berechnung der Gesamtgrenze gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3, VAG von 30 vH sind die Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5, VAG auf die Grenze gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4, VAG von 5 vH zu vermindern.
  4. Absatz 5,Bestehen Anteils- und verbriefte Genußrechte an einer Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 15, VAG und werden an diese Gesellschaft Hypothekardarlehen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, VAG vergeben, so gelten sie zusammen als ein Wert und dürfen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH betragen.
  5. Absatz 6,Die Unterschiedsbeträge zwischen den Netto- und Basiswerten gemäß Absatz 3 und die Unterschiedsbeträge aus der Anwendung der Anrechnungsgrenzen gemäß Absatz 4, sind ebenso wie die Überschreitungen der Gesamtgrenzen gemäß Absatz eins und die Überschreitungen gemäß Absatz 5, als Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 1 zu erfassen.
  6. Absatz 7,Der Ermittlung der Emittentensummengrenzen des Anrechnungskreises 2 sind die Basiswerte gemäß Absatz 3, zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen den Basiswerten und den Werten nach Anwendung der Anrechnungsgrenzen ist als Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 2 zu erfassen.

Schlagworte

Buchwert, Anteilsrecht

Gesetzesnummer

10007754

Dokumentnummer

NOR12086977

Alte Dokumentnummer

N5199551976J