Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 811/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2001Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins,
Text
Sonstige Vorschriften
§ 7. (1) Die Übermittlung der Aufstellungen gemäß § 2 und der Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 hat in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.Paragraph 7, (1) Die Übermittlung der Aufstellungen gemäß Paragraph 2 und der Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.
(2)Absatz 2,In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gestatten.
(3)Absatz 3,Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
Dokumentnummer
NOR12086979
Alte Dokumentnummer
N5199551978J