Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1996Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren in die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete in der Republik Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren in die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete in der Republik Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.
(2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.
(3)Absatz 3,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren aus von den bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.
Dokumentnummer
NOR12086998
Alte Dokumentnummer
N5199552069J