Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
20.12.1995 bis 02.04.1996 — BGBl. Nr. 823/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.12.199502.04.1996 BGBl. Nr. 823/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.12.1995BGBl. Nr. 823/1995

Außerkrafttretensdatum

02.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1996

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren in die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete in der Republik Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

  1. Absatz 2,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.
  2. Absatz 3,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren aus von den bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

Gesetzesnummer

10007757

Dokumentnummer

NOR12086998

Alte Dokumentnummer

N5199552069J