Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1996Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese bewirken: Paragraph 2, Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese bewirken:
eine Ausfuhr von Waren in die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina, oder
eine Ausfuhr von Waren, wenn sie über die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder
eine Einfuhr von Waren aus einem von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiet der Republik Bosnien und Herzegowina.
Dokumentnummer
NOR12086999
Alte Dokumentnummer
N5199552070J