Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.12.1995 bis 02.04.1996 — BGBl. Nr. 823/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.12.199502.04.1996 BGBl. Nr. 823/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.12.1995BGBl. Nr. 823/1995

Außerkrafttretensdatum

02.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1996

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese bewirken:

  1. Ziffer eins
    eine Ausfuhr von Waren in die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina, oder
  2. Ziffer 2
    eine Ausfuhr von Waren, wenn sie über die von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder
  3. Ziffer 3
    eine Einfuhr von Waren aus einem von den bosnischen Serben kontrollierten Gebiet der Republik Bosnien und Herzegowina.

Gesetzesnummer

10007757

Dokumentnummer

NOR12086999

Alte Dokumentnummer

N5199552070J