Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1996 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 827/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199630.06.1997 BGBl. Nr. 827/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkundigkeit für Verkaufstätigkeiten im Fleischergewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 827/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Paragraph eins,

Für Verkaufstätigkeiten im Handwerk der Fleischer (Paragraph 94, Ziffer 61, GewO 1994) wird der Nachweis der Fachkundigkeit im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, GewO 1994 außer durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer durch folgende Nachweise erbracht:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges über den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren unter besonderer Berücksichtigung der Verkaufshygiene und moderner Verkaufstechnik im Ausmaß von mindestens zehn Stunden an einem Wirtschaftsförderungsinstitut oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Einrichtung und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige Tätigkeit als Ladner oder Ladnerin im Fleisch- und/oder Fleischwarenverkauf oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Ladner oder Ladnerin im Fleisch- und/oder Fleischwarenverkauf.

Schlagworte

Fleischverkauf

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007758

Dokumentnummer

NOR12087003

Alte Dokumentnummer

N5199552096J