Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkundigkeit für Verkaufstätigkeiten im Fleischergewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1995Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für Verkaufstätigkeiten im Handwerk der Fleischer (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird der Nachweis der Fachkundigkeit im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1994 außer durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer durch folgende Nachweise erbracht: Für Verkaufstätigkeiten im Handwerk der Fleischer (Paragraph 94, Ziffer 61, GewO 1994) wird der Nachweis der Fachkundigkeit im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, GewO 1994 außer durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer durch folgende Nachweise erbracht:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges über den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren unter besonderer Berücksichtigung der Verkaufshygiene und moderner Verkaufstechnik im Ausmaß von mindestens zehn Stunden an einem Wirtschaftsförderungsinstitut oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Einrichtung und
eine mindestens einjährige Tätigkeit als Ladner oder Ladnerin im Fleisch- und/oder Fleischwarenverkauf oder
Zeugnis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Ladner oder Ladnerin im Fleisch- und/oder Fleischwarenverkauf.
Schlagworte
Fleischverkauf
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12087003
Alte Dokumentnummer
N5199552096J