Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterschafobergrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 851/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 851 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Einreichfrist
§ 4. Anträge auf erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze gemäß § 3 sind von den Erzeugern in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar 1996 zu stellen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der gemäß § 2 zuständigen Landwirtschaftskammer maßgebend. Paragraph 4, Anträge auf erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze gemäß Paragraph 3, sind von den Erzeugern in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar 1996 zu stellen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der gemäß Paragraph 2, zuständigen Landwirtschaftskammer maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12087014
Alte Dokumentnummer
N5199552247J