Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterschafobergrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 851/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 851 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zur Verfügung stehende Menge
§ 5. Insgesamt sind höchstens 197 425 Prämienansprüche gemäß § 6 Abs. 1 erstmalig festzusetzen. Die übrigen im Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union angeführten Prämienansprüche werden der nationalen oder der zusätzlichen Reserve zugeführt. Für die Zuteilung nicht benötigte Mengen an Prämienansprüchen werden der nationalen Reserve zugeführt. Paragraph 5, Insgesamt sind höchstens 197 425 Prämienansprüche gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erstmalig festzusetzen. Die übrigen im Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union angeführten Prämienansprüche werden der nationalen oder der zusätzlichen Reserve zugeführt. Für die Zuteilung nicht benötigte Mengen an Prämienansprüchen werden der nationalen Reserve zugeführt.
Dokumentnummer
NOR12087015
Alte Dokumentnummer
N5199552248J