Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterschafobergrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 851/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 851 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze
§ 6. (1) Die erzeugerspezifische Obergrenze eines Erzeugers ist von der AMA nach Maßgabe der Anzahl der Mutterschafe, die die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1996 eine Mutterschafprämie beantragt worden ist, festzusetzen.Paragraph 6, (1) Die erzeugerspezifische Obergrenze eines Erzeugers ist von der AMA nach Maßgabe der Anzahl der Mutterschafe, die die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1996 eine Mutterschafprämie beantragt worden ist, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Wird durch die Summe der Anträge aller Erzeuger die zur Verfügung stehende Menge gemäß § 5 überschritten, hat die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze an Erzeuger, die bereits 1995 Mutterschafprämien erhalten haben, im Ausmaß der Anzahl der Mutterschafe, für die eine Prämie im Wirtschaftsjahr 1995 gewährt wurde, zu erfolgen. Hinsichtlich aller übrigen Anträge und der über die Anzahl der Mutterschafe, für die im Wirtschaftsjahr 1995 eine Prämie gewährt wurde, hinausgehenden Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen. Bei der Zuteilung sind allfällige Kommastellen auf ganze Zahlen aufzurunden.Wird durch die Summe der Anträge aller Erzeuger die zur Verfügung stehende Menge gemäß Paragraph 5, überschritten, hat die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze an Erzeuger, die bereits 1995 Mutterschafprämien erhalten haben, im Ausmaß der Anzahl der Mutterschafe, für die eine Prämie im Wirtschaftsjahr 1995 gewährt wurde, zu erfolgen. Hinsichtlich aller übrigen Anträge und der über die Anzahl der Mutterschafe, für die im Wirtschaftsjahr 1995 eine Prämie gewährt wurde, hinausgehenden Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen. Bei der Zuteilung sind allfällige Kommastellen auf ganze Zahlen aufzurunden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.Absatz 2, gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.
Dokumentnummer
NOR12087016
Alte Dokumentnummer
N5199552249J