Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
23.12.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 851/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 623.12.199531.12.2006 BGBl. Nr. 851/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschafobergrenzen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 851 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.12.1995BGBl. Nr. 851/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze

Paragraph 6, (1) Die erzeugerspezifische Obergrenze eines Erzeugers ist von der AMA nach Maßgabe der Anzahl der Mutterschafe, die die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1996 eine Mutterschafprämie beantragt worden ist, festzusetzen.

  1. Absatz 2,Wird durch die Summe der Anträge aller Erzeuger die zur Verfügung stehende Menge gemäß Paragraph 5, überschritten, hat die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenze an Erzeuger, die bereits 1995 Mutterschafprämien erhalten haben, im Ausmaß der Anzahl der Mutterschafe, für die eine Prämie im Wirtschaftsjahr 1995 gewährt wurde, zu erfolgen. Hinsichtlich aller übrigen Anträge und der über die Anzahl der Mutterschafe, für die im Wirtschaftsjahr 1995 eine Prämie gewährt wurde, hinausgehenden Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen. Bei der Zuteilung sind allfällige Kommastellen auf ganze Zahlen aufzurunden.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung.

Gesetzesnummer

10007759

Dokumentnummer

NOR12087016

Alte Dokumentnummer

N5199552249J